Lieferantenkodex
Supplier Code of Conduct

I. Präambel und Allgemeine Pflichten

Verantwortungsvolles Handeln in Bezug auf die Achtung von Menschenrechten, Umweltschutz und Geschäftsethik ist die Basis für nachhaltiges und soziales Wirtschaften. Geschäftliche Entscheidungen dürfen nicht nur nach rechtlichen, technischen und ökonomischen, sondern müssen auch nach sozialen, ökologischen und ethischen Kriterien getroffen werden. Ein Ziel unseres geschäftlichen Handelns ist es, weltweit negativen Auswirkungen auf Menschenrechte vorzubeugen, diese zu minimieren oder, soweit möglich, zu beenden. Weitere Ziele sind es, natürliche Ressourcen zu schonen und Umweltschutz auch im Rahmen wirtschaftlicher Aktivität bestmöglich zu fördern sowie ein ethisches Geschäftsverhalten vorzuleben. Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im Sinne des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten sind zu vermeiden oder zu minimieren. Bei der Verwirklichung dieser Ziele orientieren wir uns auch und insbesondere an den Wertvorstellungen und Handlungsempfehlungen und -vorgaben der internationalen Menschenrechtscharta, den UN-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte und den ILO-Kernarbeitsnormen.

Das Fördern dieser Ziele ist nicht nur Anspruch an uns selbst, sondern erfordert eine verantwortungsvolle Gestaltung und Beobachtung sämtlicher geschäftlicher Kooperationen.

Dieser Lieferantenkodex ist die Übertragung des Anspruchs auf die Geltung und Achtung von Menschenrechten, Umweltschutz und Geschäftsethik, den wir in unserer eigenen Geschäftstätigkeit anwenden, auf unsere Geschäftspartner und Lieferanten (im folgenden auch „Partner“ genannt) und dient auch der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber unseren Kunden und der Umsetzung nationaler Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie internationaler Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.

Wir erwarten von unseren Partnern und deren Subunternehmern gleichermaßen die Beachtung und Umsetzung der nationalen und internationalen Vereinbarungen und Bestimmungen zum Schutz der Menschrechte, der Umwelt und zu den Anforderungen an ein ethisches Geschäftsverhalten.

Der Partner verpflichtet sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen. Die Einhaltung der in diesem Kodex vereinbarten Standards und Erwartungen ist von unseren Partnern auf Ihre Lieferanten zu übertragen und in all ihren Geschäftsaktivitäten und Lieferketten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Dieser Lieferantenkodex ist Bestandteil der einzelnen Lieferverträge. Er wird von uns weiterentwickelt, sobald wesentliche neue Anforderungen an Nachhaltigkeit dies erfordern.

Der Partner ist verpflichtet, die in diesem Lieferantenkodex festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogenen Pflichten zu beenden. Hierzu gehören die Einrichtung eines Risikomanagements, die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Abgabe einer Grundsatzerklärung, Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern, das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und die Dokumentation nebst Berichterstattung.

II. Schutz von Menschenrechten

1. Allgemeine Pflichten

Der Partner verpflichtet sich, in seinem Unternehmen Mechanismen zur Wahrung menschenrechtlicher Sorgfalt zu einzuführen und gegebenenfalls angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen.

Maßgeblich sind hierfür die für den Partner geltenden nationalen Sorgfaltspflichtengesetze, mindestens jedoch die Vorgaben der UN – Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (nachstehend UN-Leitprinzipien) sowie die jeweils relevanten OECD-Leitsätze und -Prinzipien und ILO-Kernarbeitsnormen.

Der Partner wird, soweit dies für die Einhaltung und Umsetzung dieses Lieferantenkodex erforderlich erscheint, in seinem Unternehmen geeignete Schulungen für die von den Pflichten betroffenen Personenkreise anbieten und darauf achten, dass auch seine Lieferanten in deren Unternehmen entsprechende Schulungen anbieten.

Dem Partner ist jedes Tun oder pflichtwidrige Unterlassen, welches über die nachfolgend in diesem Abschnitt festgelegten Erwartungen und Verbote hinaus geht, verboten, wenn es unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und wenn dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Der Partner ist verpflichtet, Drohungen, Einschüchterungen oder Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger im Zusammenhang mit deren Aktivitäten zur Schaffung eines sicheren und förderlichen Umfelds für gesellschaftliches Engagement und Menschenrechte auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene weder zu tolerieren noch zu unterstützen.

2. Informations- und Mitwirkungspflichten

Der Partner ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen über die in seinem Unternehmen eingeführten Mechanismen zur Wahrung menschenrechtlicher Sorgfalt Auskunft zu erteilen. Gleichermaßen wird der Partner uns darüber informieren, wenn hinsichtlich der an uns gelieferten Produkte und Leistungen in der Lieferkette die Besorgnis eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenes Risikos erkennbar wird. Der Partner wird mit uns gemeinsam versuchen, das erkennbare Risiko zu beseitigen oder zu vermindern.

Wenn und soweit es zur Erfüllung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten erforderlich ist, wird der Partner uns Auskunft darüber geben, ob und wie er seine gesetzlichen Pflichten und seine Pflichten aus diesem Lieferantenkodex erfüllt hat und uns auf Verlangen alle angeforderten Informationen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen.

Wir sind berechtigt, die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen und in diesem Lieferantenkodex geregelten Pflichten ggf. auch im Betrieb des Partners zu kontrollieren.

3. Mindestbeschäftigungsalter und Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Der Partner wird die ILO-Konvention Nr. 138 über das Mindestbeschäftigungsalter uneingeschränkt beachten. Verboten ist die Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf, es sei denn die die ILO-Konventionen Nr. 138 über das Mindestbeschäftigungsalter lässt dies ausnahmsweise zu.

Der Partner verpflichtet sich, die ILO-Konvention Nr. 182 über das Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit einzuhalten. Verboten sind insbesondere alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, sowie jede Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Der Partner verpflichtet sich, Verstöße gegen die vorstehenden Anforderungen unter keinen Umständen innerhalb seines Betriebes und gegenüber Lieferanten zu tolerieren.

4. Verbot von Zwangsarbeit

Der Partner verpflichtet sich, die ILO-Konventionen Nr. 29 zur Zwangsarbeit sowie Nr. 105 zur Abschaffung der Zwangsarbeit einzuhalten. Verboten ist insbesondere die Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und die sie nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel, es sei denn die Arbeit- oder Dienstleistungen sind mit der ILO-Konvention Nummer 29 zur Zwangsarbeit oder mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vereinbar. Dies gilt auch für Fremdarbeitskräfte. Alle Mitarbeiter müssen ihre Beschäftigung frei unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist beenden können. Arbeitsbedingungen und Arbeitsverträge sollen klar und schriftlich dokumentiert werden.

5. Verbot der Sklaverei

Der Partner versichert, alle Formen der Sklaverei, sklavereiähnlichen Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen weder bei sich noch bei seinen Lieferanten und Geschäftspartnern zu tolerieren

6. Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Der Partner verpflichtet sich, die ILO-Konventionen Nr. 1 und Nr. 30 über Arbeitszeiten zu beachten und umzusetzen. Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.

Der Partner sichert zu, die nach dem Beschäftigungsort geltenden Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu achten und jede durch deren Missachtung entstehende Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dies gilt für mögliche Gefahren durch

  • offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
  • das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen um Einwirkungen durch chemische physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden
  • das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen, oder
  • der Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

7. Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit

Der Partner verpflichtet sich, die Vereinigungsfreiheit seiner Beschäftigten im Sinne der ILO-Konventionen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten.

Verboten ist jede Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

  • Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten können,
  • die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft die zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen und Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen
  • Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dies umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen

8. Diskriminierungsverbot und faire Entlohnung

Der Partner sichert zu, dass er die ILO-Konventionen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts sowie Nr. 111 über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf beachtet.  Verboten ist jede Ungleichbehandlung der Beschäftigten etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Verboten ist insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.

Der Partner muss Chancengleichheit am Arbeitsplatz gewährleisten und alle Formen der Diskriminierung untersagen. Führungskräfte sind entsprechend zu schulen, um Diskriminierung insbesondere bei Personalentscheidungen zu erkennen und zu verhindern.

Der Partner verpflichtet sich, seinen Mitarbeiter einen nach den Lebensverhältnissen des Beschäftigungsortes angemessenen Lohn, mindestens den nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohn zu zahlen und berechtigte Löhne nicht widerrechtlich einzubehalten. Der Partner hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten

9. Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, Schutz indigener Völker

Der Partner darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert.

Für den Partner gilt das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist, die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion der Nahrung erheblich zu beeinträchtigen, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Wasser zu verwehren, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder die Gesundheit eines Menschen zu schädigen.

Der Partner ist verpflichtet, potenziell schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit und die Lebensgrundlage lokaler Gemeinschaften und indigener Völker durch geeignete Maßnahmen vermeiden. Entsprechend der ILO Konvention-169 zu Indigenen Völkern sind die Rechte indigener Völker zu schützen. Der Partner ist im Sinne dieser Konvention verpflichtet, die freie, vorherige und informierte Zustimmung indigener Völker einzuholen und eine angemessene Entschädigung zu fördern, wenn dem Partner Landnutzung gewährt wurde.

10. Einsatz von öffentlichen und privaten Sicherheitskräften

Dem Partner ist die Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts untersagt, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Partners bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.

Bei jedem Einsatz von Fremdpersonal ist unabhängig von der Vertragsart (z. B. Werkvertrag oder Leiharbeit) darauf zu achten, dass das jeweils geltende nationale Recht in den Vertrags- und Arbeitsbeziehungen eingehalten wird.

11. Umgang mit Konfliktmaterialien

Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etablieren wir Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwarten dies auch von unserem Partner. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

12. Beschwerdeverfahren

Der Partner muss seinen Beschäftigten wirksame Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, damit sie ihre Probleme am Arbeitsplatz, einschließlich Belästigung und Diskriminierung, der Geschäftsführung zur Suche nach einer geeigneten Lösung melden können. Das Beschwerdeverfahren muss unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität zugänglich sein und jede Benachteiligung aufgrund der Meldung von Beschwerden ausschließen.

III. Ökologische Verantwortung

1. Allgemeine umweltbezogene Sorgfalt

Wir erwarten von unserem Partner, negative Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, die aus seiner Geschäftstätigkeit resultieren, zu minimieren und sorgsam mit natürlichen Ressourcen umzugehen.

Der Partner ist verpflichtet, bei der Herstellung seiner Produkte und Materialien darauf zu achten, dass die jeweils geltenden umweltrechtlichen Regelungen eingehalten und etwaige darüberhinausgehende oder ergänzende Umweltstandards erfüllt werden. Er muss mögliche Umweltgefahren und daraus potenziell resultierende Umweltschäden, die Zusammenhang mit seinen Produktionsprozessen entstehen können, verhindern oder minimieren. Alle erforderlichen Umweltgenehmigungen und Lizenzen sind einzuholen sowie deren Betriebs- und Berichtsanforderungen zu befolgen.

Insbesondere ist der Partner in Übereinstimmungen mit dem LkSG verpflichtet, die Pflichten des Minimata-Übereinkommens (Quecksilber), des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe und des Basler Übereinkommens zu Ausfuhr gefährliche Abfälle zu erfüllen.

2. Klimaschutz, Luftemission und Ressourcenschonung

Der Partner ist verpflichtet, aktiv an der Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens mitzuwirken. Er hat nach Möglichkeit CO2-Emissionen zu reduzieren. Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen insbesondere Luftemissionen sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Partner hat - sofern erforderlich - Abgasreinigungssysteme zu unterhalten und zu überwachen.

Der Partner hat Ressourcen wie Wasser, Einsatzrohstoffe und Energie in seiner Beschaffung und in eigenen Fertigungsprozessen bewusst und möglichst sparsam einzusetzen. Der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion ist zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Dies kann am Entstehungsort erfolgen oder durch Verfahren und Maßnahmen, beispielsweise durch die Anpassung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder durch Wiederverwendung von Materialien.

3. Wasserschutz und -qualität

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Jede Kontamination von Oberflächen- oder Grundwasser und jede Gefährdung von Frisch- oder Meerwasser ist zu verhindern.  Die Erzeugung von Abwasser ist nach Möglichkeit zu reduzieren.

4. Gefahrstoffe und Abfälle

Der Partner folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln.

Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.  Auf dem Entsorgungsweg dürfen keine Abfälle illegal entsorgt werden.

5. Umweltmanagementsysteme

Ist der Partner Lieferant von Produktionsmaterialien sollte er ein Umweltmanagementsystem orientiert an den Vorgaben von ISO 14001 oder EMAS einführen und regelmäßig überprüfen.

Produktionsprozesse und -stätten sind regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass mögliche Umweltauswirkungen erkannt und vermieden, verringert oder beseitigt werden

IV. Ethisches Geschäftsverhalten

1. Fairer Wettbewerb

Der Partner hat alle Gesetze und Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und dem Partner, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

2. Korruption, Bestechung und Erpressung

Wir legen höchsten Wert auf Integrität. Der Partner hat die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zur Bekämpfung von Bestechung, Bestechungsgeldforderungen und Schmiergelderpressung einzuhalten. Der Partner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbarer Delikte von beim Partner beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen können.

Bei einem Verstoß hiergegen steht uns ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Partner bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu.

3. Datenschutz und -sicherheit, Vertraulichkeit

Der Partner hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen und Daten alle geltenden Gesetze und Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten. Er hat personenbezogene Daten von Beschäftigten, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern mit den erforderlichen und nach dem aktuellem Stand der Technik möglichen Maßnahmen angemessen zu schützen und nutzt sie nur für die vereinbarten Zwecke.

4. Finanzielle Offenlegung und Geldwäsche

Der Partner hat sicherzustellen, dass alle Finanzinformationen, einschließlich der erforderlichen Steuern, Gebühren und Lizenzgebühren im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten, in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften und Branchenerwartungen offengelegt werden.

Der Partner muss erforderliche Schritte unternehmen, um etwaige Fälle oder Risiken der Geldwäsche, die sich aus seinem Geschäftsbetrieb und dem seiner Lieferanten ergeben, zu identifizieren und zu beseitigen. Zu diesem Zweck etabliert der Partner geeignete Präventionsmaßnahmen.

5. Schutz geistigen Eigentums

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren. Der Partner hat alle national und international geltenden Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums einzuhalten. Unter geistiges Eigentum fallen insbesondere registrierbare Schutzrechte (beispielsweise Patente, Marken, Designs), Domains, Urheberrechte. Darüber hinaus muss der Partner darauf achten, alle erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen, um Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden.

V. Umsetzung dieses Lieferantenkodex

Wir erwarten von unserem Partner, dass er Risiken im Sinne dieses Lieferantenkodex innerhalb der Lieferketten identifiziert sowie angemessene Maßnahmen zur Vermeidung dieses Risikos ergreift. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken hat unser Partner uns zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Wir behalten uns vor, die Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen mithilfe eines Self-Assessment-Fragebogens sowie risikobasierter Audits an Produktionsstandorten unserer Partner zu überprüfen.

Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass wir solche Audits einmal jährlich oder aus konkretem Anlass zur Überprüfung einer Einhaltung des Kodex an den Betriebsstätten des Partners zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch uns oder von uns beauftragten Personen durchführen. Der Partner kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn hierdurch zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden.

Sollten wir einen Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex feststellen, werden wir dies dem Partner schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat dies der Partner unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit uns ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen.

Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgt ist und die Nachfrist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt und eine Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung für uns unzumutbar ist, sind wir berechtigt die Geschäftsbeziehung abzubrechen und alle Verträge nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zu kündigen, wenn wir dies bei der Nachfristsetzung angedroht haben. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung, insbesondere bei als sehr schwerwiegend zu bewertenden Verstößen, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.

 

Schulte Strathaus GmbH & Co KG

Stand Oktober 2022