1. Allgemeine Pflichten
Der Partner verpflichtet sich, in seinem Unternehmen Mechanismen zur Wahrung menschenrechtlicher Sorgfalt zu einzuführen und gegebenenfalls angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen.
Maßgeblich sind hierfür die für den Partner geltenden nationalen Sorgfaltspflichtengesetze, mindestens jedoch die Vorgaben der UN – Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (nachstehend UN-Leitprinzipien) sowie die jeweils relevanten OECD-Leitsätze und -Prinzipien und ILO-Kernarbeitsnormen.
Der Partner wird, soweit dies für die Einhaltung und Umsetzung dieses Lieferantenkodex erforderlich erscheint, in seinem Unternehmen geeignete Schulungen für die von den Pflichten betroffenen Personenkreise anbieten und darauf achten, dass auch seine Lieferanten in deren Unternehmen entsprechende Schulungen anbieten.
Dem Partner ist jedes Tun oder pflichtwidrige Unterlassen, welches über die nachfolgend in diesem Abschnitt festgelegten Erwartungen und Verbote hinaus geht, verboten, wenn es unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und wenn dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Der Partner ist verpflichtet, Drohungen, Einschüchterungen oder Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger im Zusammenhang mit deren Aktivitäten zur Schaffung eines sicheren und förderlichen Umfelds für gesellschaftliches Engagement und Menschenrechte auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene weder zu tolerieren noch zu unterstützen.
2. Informations- und Mitwirkungspflichten
Der Partner ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen über die in seinem Unternehmen eingeführten Mechanismen zur Wahrung menschenrechtlicher Sorgfalt Auskunft zu erteilen. Gleichermaßen wird der Partner uns darüber informieren, wenn hinsichtlich der an uns gelieferten Produkte und Leistungen in der Lieferkette die Besorgnis eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenes Risikos erkennbar wird. Der Partner wird mit uns gemeinsam versuchen, das erkennbare Risiko zu beseitigen oder zu vermindern.
Wenn und soweit es zur Erfüllung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten erforderlich ist, wird der Partner uns Auskunft darüber geben, ob und wie er seine gesetzlichen Pflichten und seine Pflichten aus diesem Lieferantenkodex erfüllt hat und uns auf Verlangen alle angeforderten Informationen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen.
Wir sind berechtigt, die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen und in diesem Lieferantenkodex geregelten Pflichten ggf. auch im Betrieb des Partners zu kontrollieren.
3. Mindestbeschäftigungsalter und Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Der Partner wird die ILO-Konvention Nr. 138 über das Mindestbeschäftigungsalter uneingeschränkt beachten. Verboten ist die Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf, es sei denn die die ILO-Konventionen Nr. 138 über das Mindestbeschäftigungsalter lässt dies ausnahmsweise zu.
Der Partner verpflichtet sich, die ILO-Konvention Nr. 182 über das Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit einzuhalten. Verboten sind insbesondere alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, sowie jede Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
Der Partner verpflichtet sich, Verstöße gegen die vorstehenden Anforderungen unter keinen Umständen innerhalb seines Betriebes und gegenüber Lieferanten zu tolerieren.
4. Verbot von Zwangsarbeit
Der Partner verpflichtet sich, die ILO-Konventionen Nr. 29 zur Zwangsarbeit sowie Nr. 105 zur Abschaffung der Zwangsarbeit einzuhalten. Verboten ist insbesondere die Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und die sie nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel, es sei denn die Arbeit- oder Dienstleistungen sind mit der ILO-Konvention Nummer 29 zur Zwangsarbeit oder mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vereinbar. Dies gilt auch für Fremdarbeitskräfte. Alle Mitarbeiter müssen ihre Beschäftigung frei unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist beenden können. Arbeitsbedingungen und Arbeitsverträge sollen klar und schriftlich dokumentiert werden.
5. Verbot der Sklaverei
Der Partner versichert, alle Formen der Sklaverei, sklavereiähnlichen Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen weder bei sich noch bei seinen Lieferanten und Geschäftspartnern zu tolerieren
6. Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Der Partner verpflichtet sich, die ILO-Konventionen Nr. 1 und Nr. 30 über Arbeitszeiten zu beachten und umzusetzen. Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.
Der Partner sichert zu, die nach dem Beschäftigungsort geltenden Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu achten und jede durch deren Missachtung entstehende Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dies gilt für mögliche Gefahren durch
- offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
- das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen um Einwirkungen durch chemische physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden
- das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen, oder
- der Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.
7. Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit
Der Partner verpflichtet sich, die Vereinigungsfreiheit seiner Beschäftigten im Sinne der ILO-Konventionen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten.
Verboten ist jede Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der
- Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten können,
- die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft die zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen und Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen
- Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dies umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen
8. Diskriminierungsverbot und faire Entlohnung
Der Partner sichert zu, dass er die ILO-Konventionen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts sowie Nr. 111 über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf beachtet. Verboten ist jede Ungleichbehandlung der Beschäftigten etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Verboten ist insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.
Der Partner muss Chancengleichheit am Arbeitsplatz gewährleisten und alle Formen der Diskriminierung untersagen. Führungskräfte sind entsprechend zu schulen, um Diskriminierung insbesondere bei Personalentscheidungen zu erkennen und zu verhindern.
Der Partner verpflichtet sich, seinen Mitarbeiter einen nach den Lebensverhältnissen des Beschäftigungsortes angemessenen Lohn, mindestens den nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohn zu zahlen und berechtigte Löhne nicht widerrechtlich einzubehalten. Der Partner hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten
9. Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, Schutz indigener Völker
Der Partner darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert.
Für den Partner gilt das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist, die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion der Nahrung erheblich zu beeinträchtigen, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Wasser zu verwehren, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder die Gesundheit eines Menschen zu schädigen.
Der Partner ist verpflichtet, potenziell schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit und die Lebensgrundlage lokaler Gemeinschaften und indigener Völker durch geeignete Maßnahmen vermeiden. Entsprechend der ILO Konvention-169 zu Indigenen Völkern sind die Rechte indigener Völker zu schützen. Der Partner ist im Sinne dieser Konvention verpflichtet, die freie, vorherige und informierte Zustimmung indigener Völker einzuholen und eine angemessene Entschädigung zu fördern, wenn dem Partner Landnutzung gewährt wurde.
10. Einsatz von öffentlichen und privaten Sicherheitskräften
Dem Partner ist die Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts untersagt, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Partners bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.
Bei jedem Einsatz von Fremdpersonal ist unabhängig von der Vertragsart (z. B. Werkvertrag oder Leiharbeit) darauf zu achten, dass das jeweils geltende nationale Recht in den Vertrags- und Arbeitsbeziehungen eingehalten wird.
11. Umgang mit Konfliktmaterialien
Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etablieren wir Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwarten dies auch von unserem Partner. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.
12. Beschwerdeverfahren
Der Partner muss seinen Beschäftigten wirksame Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, damit sie ihre Probleme am Arbeitsplatz, einschließlich Belästigung und Diskriminierung, der Geschäftsführung zur Suche nach einer geeigneten Lösung melden können. Das Beschwerdeverfahren muss unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität zugänglich sein und jede Benachteiligung aufgrund der Meldung von Beschwerden ausschließen.